Satzung

Satzung des Vereines

„Haus der Kultur e.V.“

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen Haus der Kultur e.V.
  • Sein Sitz ist in Greifswald.
  • Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben und Zweck

1)      Der Kulturverein arbeitet zum Wohle kulturinteressierter Bürgerinnen und Bürger der Stadt Greifswald und dem Landkreis Vorpommern/ Greifswald. Er bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Verein kann gegebenenfalls zur Erfüllung dieser Aufgaben Personal anstellen.

2)    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4)      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Theatervorstellungen, Vorträge und Kunstausstellungen,

b) die Koordinierung geeigneter Veranstaltungen mit anderen kulturellen Einrichtungen in der Stadt Greifswald und im Landkreis Vorpommern-Greifswald,

c) die Förderung und Durchführung musikalischer und literarischer Veranstaltungen für Schüler und Jugendliche, wie z.B. Konzerte, Kinoabfilmung, Theateraufführungen, Lesungen.

5)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

6)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft   fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1)      Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2)      Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand kann, wenn es die Interessen des    Vereins erfordern, dem Beitritt widersprechen. Ansonsten beginnt die Mitgliedschaft mit dem Ersten des Monats, der dem Datum der Beitrittserklärung folgt.
 Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3)      Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod;

b) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds auf den Schluss des Geschäftsjahres mit der Frist von einem Monat. Die Kündigung muss gegenüber dem Vorstand erfolgen;

c) durch Ausschluss. Dieser kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des    Vereins schädigt oder seinen Pflichten als Mitglied nicht

4)      Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Kulturstätte und die vom Verein geschaffenen Einrichtungen und Ausstattungen entsprechend der Satzung zu nutzen. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand gefassten Beschlüsse zu befolgen und aktiv umzusetzen, die festgesetzten Beiträge zu entrichten, die Einrichtungen und Ausstattungen ordentlich zu behandeln und ihren Verlust zu vermeiden bzw. zu verhindern.

§ 4

Beiträge und Gebühren

1)      Die Beiträge und Gebühren sind in einer gesonderten Beitragssatzung festgesetzt.

§ 5

Organe des Vereins

1)      Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

2)      Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

3)      Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc- Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

§ 6

Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in.
  • Es können bis zu fünf Beisitzer durch die Mitgliederversammlung berufen werden.
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Der Vorstand wird bei Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr, von dem/der Vorsitzen- den oder dem/der Stellvertreter/in einberufen. Er muss auch dann zusammentreten, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder beantragen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  • Über die Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
  • Scheiden gewählte Vorstandsmitglieder vor Ende der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.
  • Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind.
  • Die Beratungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden berufen und haben mindestens alle zwei Monate zu erfolgen.
  • Der Vorsitzende und der Finanzbeauftragte stellen den Jahreshaushaltsplan auf.
  • Der Vorstand des Vereins beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und leitet die Durchführung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann schriftlich, per Mail, per WhatsApp,   Aushang oder anderen modernen Anlagen erfolgen.

§ 6

Mitgliederversammlung

1)      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in jedem Geschäftsjahr mindestes einmal, i.d.R. im 1. Halbjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Beratungspunkte. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann durch 10 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt werden. Für die Durchführung gelten dieselben Formvorschriften.

2)      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung oder, falls es beantragt wird, durch geheime Abstimmung;

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des/der Schatzmeister/in und der Rechnungsprüfung;

c) Entlastung des Vorstands und des/der Schatzmeister/in;

d) Entscheidung über die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge;

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

g) Auflösung des Vereins.

3)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

5)     Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.

§ 7

Kassenprüfung 

1)      Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9

Satzungsänderung 

1)      Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder vorgenommen werden und bedürfen, soweit dadurch Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung berührt werden, der vorherigen Genehmigung des Finanzamtes.